Informationen für Stipendiaten und Stipendiatinnen aus Deutschland – Leistungen während der Corona-Pandemie
Stand: 1. Dezember 2020
Inhalt
Corona-bedingte Sonderregelungen für DAAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten aus Deutschland, deren Stipendienantritt noch bevorsteht
Die folgenden Regelungen betreffen Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Deutschland, die für einen Studien-, Forschungs- oder Praxisaufenthalt im Ausland eine Stipendienzusage des DAAD erhalten haben und nun ihren Stipendienantritt planen.
Allgemeine Informationen über den Umgang des DAAD mit der Pandemiesituation erhalten Sie unter: und/oder direkt von Ihrem Programmreferat.
Bitte beachten Sie, dass sich die Situation fortlaufend verändert und nutzen Sie die kontinuierlich aktualisierten Informationen der Behörden, insbesondere des sowie die detaillierten , denen Sie alle aktuellen Warnungen entnehmen können.
Sollte eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Gastland vorliegen oder die Zielregion zu einem Covid 19-Risikogebiet erklärt worden sein, rät der DAAD dringend von einer Ausreise dorthin ab.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer möglichen Ausreiseentscheidung mit uns in Verbindung zu setzen – gegebenenfalls können wir Ihnen zu Ihrem Gastland noch wichtige Informationen an die Hand geben, die Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen können.
Welche Optionen für Sie möglich sind, ist abhängig vom jeweiligem Stipendienprogramm. Dazu werden Sie von Ihrem Programmreferat informiert.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Optionen in den Standard-Stipendienprogrammen des DAAD.
Wenn Ihr Gastland als Covid 19-Risikogebiet eingestuft ist und/oder eine Covid 19-Reisewarnung besteht oder eine Ausreise nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, haben Sie in Abhängigkeit von Ihrem Vorhaben und den Gegebenheiten an der Gastinstitution folgende Möglichkeiten:
1. Verschiebung des Stipendienbeginns
Viele Stipendien können im Einvernehmen mit der Gastinstitution und mit Zustimmung des DAAD um in der Regel maximal sechs Monate verschoben werden. Wenn Sie den Beginn Ihres Stipendiums verschieben möchten, kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges DAAD-Programmreferat.
2. Online-Beginn von Deutschland aus
In vielen Stipendienprogrammen besteht alternativ die Möglichkeit, das Stipendium online zu beginnen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr DAAD-Förderprogramm lässt einen Online-Beginn zu.
- Ein Online-Beginn ist nachweislich von Seiten der Gasthochschule/ Gastinstitution möglich.
- In der Online-Phase können nachweislich wesentliche Teile des Stipendienvorhabens durchgeführt werden; somit kann das Stipendienziel in der Förderlaufzeit erreicht werden.
Sofern diese Grundvoraussetzungen vorliegen, können Sie nach Eingang Ihrer Stipendienunterlagen einen Antrag auf einen Online-Beginn stellen. Im Antragsformular, das Sie im DAAD-Portal unter „Optionen“ finden, müssen Sie gemeinsam mit der aufnehmenden Gastinstitution die Möglichkeit eines Online-Beginns bestätigen.
Während der Online-Phase wird die Stipendienrate abzüglich der Auslandszuschläge gezahlt. Damit liegt die Rate für Studierende bei 752 EUR, für Doktorandinnen und Doktoranden bei 1.200 EUR und für Postdocs bei 1.750 EUR. Für Sonderprogramme gelten zum Teil abweichende Regelungen.
Nach Ihrer Einreise in das Gastland werden die Auslandszuschläge, Reisekostenpauschale, ggf. Familienleistungen sowie ggf. Forschungs- und Kongresskostenpauschalen gezahlt.
In der Regel sollten Sie während der Online-Phase in Deutschland in Ihrer deutschen Krankenversicherung versichert bleiben. Der DAAD kann dann die Stipendienrate für Studierende und Doktoranden auf formlosen Antrag und mit entsprechenden Nachweisen um bis zu 109 EUR/Monat als Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten aufstocken.
Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung über den DAAD ist zudem möglich, wenn die ausländische Gastinstitution dies für die Immatrikulation verlangt.
3. Verlegung Ihres Vorhabens in ein anderes Gastland
Sollte für Sie die Verlegung Ihres Auslandsaufenthaltes in ein anderes Land in Frage kommen und mit Ihrem Studien- oder Forschungsziel in Einklang stehen, kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Programmreferat, bevor Sie weitere Schritte (Kontaktaufnahme mit neuer Gastinstitution, Umbuchungen etc.) unternehmen. Eine Änderung des Gastlandes muss vom DAAD genehmigt werden und ist nicht in allen Stipendienprogrammen möglich.
Es werden in diesem Fall die regulären Stipendienleistungen (angepasst an das neue Gastland), wie in der Ausschreibung beschrieben, gezahlt.4. Antritt des Stipendiums vor Ort im Gastland (Online oder in Präsenz)
Sollten Sie sich nach Abwägung der Risiken und nach Rücksprache mit dem DAAD dennoch für eine Reise in Ihr Gastland entscheiden bzw. sollten Sie bereits vor Ort sein, werden Sie die in der Stipendienzusage aufgeführten Leistungen wie vereinbart erhalten. Sollten Sie über den DAAD versichert sein, deckt der Versicherungsschutz auch Leistungen im Pandemiefall ab.
Stipendiatinnen und Stipendiaten, die nicht über den DAAD versichert sind, raten wir dringend, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die auch Leistungen im Pandemiefall abdeckt. Der DAAD bietet eine umfassende Versicherung für Praktikanten, Studierende und Wissenschaftler sowie deren mitreisende Lebenspartner und Kinder an. Der Abschluss dieser Versicherung erfolgt bei Selbstzahlern nicht über das DAAD-Portal, sondern per E-Mail über die DAAD-Versicherungsstelle (versicherungsstelle@daad.de).
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der DAAD keine Quarantäneunterkünfte organisiert und keine Kosten im Zusammenhang mit notwendiger Quarantäne im Ausland übernimmt.
5. Keine dieser Optionen ist möglich
In diesem Fall wird der Stipendienvertrag mit dem DAAD aufgelöst. Sperrfristen für Neubewerbungen gelten nicht, sodass Sie sich bei nächster Gelegenheit wieder auf ein Stipendienprogramm des DAAD bewerben können. Sollten Sie bereits Stipendienleistungen bekommen haben, müssen diese zurückgezahlt werden.
Wichtiger Hinweis: Sollte eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Gastland vorliegen oder die Zielregion zu einem Covid 19-Risikogebiet erklärt worden sein, rät der DAAD dringend von einer Ausreise dorthin ab.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer möglichen Ausreiseentscheidung mit uns in Verbindung zu setzen – gegebenenfalls können wir Ihnen zu Ihrem Gastland noch wichtige Informationen an die Hand geben, die Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen können.
1. Antritt des Stipendiums vor Ort im Gastland (Online oder in Präsenz)
s. A 4
2. Online-Beginn von Deutschland aus
s. A 2
Corona-bedingte Sonderregelungen für DAAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten aus Deutschland, die das Stipendium bereits angetreten haben
Die folgenden Regelungen betreffen Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Deutschland, die für einen Studien-, Forschungs- oder Praxisaufenthalt im Ausland eine Stipendienzusage des DAAD erhalten haben und das Stipendium bereits angetreten haben.
Allgemeine Informationen über den Umgang des DAAD mit der Pandemiesituation erhalten Sie unter: und/oder direkt von Ihrem Programmreferat.
Bitte beachten Sie, dass sich die Situation fortlaufend verändert und nutzen Sie die kontinuierlich aktualisierten Informationen der Behörden, insbesondere des Robert-Koch-Instituts sowie die detaillierten Reisehinweise des Auswärtigen Amtes, denen Sie alle aktuellen Warnungen entnehmen können.
1. Verbleib im Gastland und Fortsetzung des Stipendienvorhabens in Präsenz oder online
Die Stipendienleistungen werden wie bisher weitergezahlt.
Falls Sie einen Heimaturlaub planen, bitten wir Sie, Punkt F2 zu lesen.
2. Unterbrechung: (für zunächst maximal 6 Monate)
Sie können das Stipendium aufgrund der Corona-Pandemie für eine gewisse Zeit mit vorheriger Zustimmung des DAAD unterbrechen und nach Deutschland zurückkehren. Dem Antrag auf Unterbrechung ist eine Begründung beizufügen.
Eine Unterbrechung kommt in Frage, wenn die Restlaufzeit des Stipendiums mindestens 2 Monate beträgt.
Eine Unterbrechung für einen verlängerten (Heimat-)Urlaub ist nicht zulässig. Für Urlaube gelten die in den „Allgemeinen Bedingungen“ unter 3 genannten Bedingungen.
Die Stipendienrate (einschl. Zusatzleistungen) wird dann noch für den Ausreisemonat gezahlt; danach werden die Stipendienzahlungen eingestellt.
Sofern Sie aus dem Gastland ausreisen und mit der ersten Rate noch keine Rückreisepauschale erhalten haben, wird Ihnen diese überwiesen. Eine Corona-bedingte zusätzliche Hin- und/oder Rückreisepauschale kann nur einmal pro Förderjahr gewährt werden.
Wenn das Stipendium unterbrochen wird, wird die Krankenversicherung für den Ausreisemonat fortgeführt; danach ist unter bestimmten Umständen eine Weiterversicherung im Rahmen des DAAD-Gruppenversicherungsvertrags auf eigene Kosten möglich. Nehmen Sie hierzu bitte mit der Versicherungsstelle Kontakt auf (versicherungsstelle@daad.de).
Auch hier gilt: Sie sollten sich unbedingt mit Ihrer deutschen Krankenversicherung in Verbindung setzen. Es könnte sein, dass die Verpflichtung besteht, sich wieder über Ihre gesetzliche Krankenversicherung zu versichern oder dass ein zu langer Verbleib in der privaten Auslandskrankenversicherung des DAAD die Rückkehr in Ihre gesetzliche Krankenversicherung erschwert.
In bestimmten Programmen besteht die Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung.
3. Fortführung online zunächst in Deutschland
Sie können das Gastland verlassen und Ihr Vorhaben von Deutschland aus online fortführen. Hierzu bedarf es eines Antrags auf Online-Fortführung, der über das DAAD-Portal eingereicht und vom DAAD genehmigt werden muss.
Die bisherige Auslandsstipendienrate (einschl. Familienleistungen) wird dann noch für den Ausreisemonat gezahlt. Ab dem 1. Folgemonat nach Ausreise wird das Stipendium auf den Inlandsanteil gekürzt (Studierende: 752 EUR, Promovierende: 1.200 EUR Wissenschaftler/inn/en: 1.750 EUR); monatliche Familienleistungen und Kinderbetreuungszuschläge sowie der Forschungskostenzuschuss für Doktoranden entfallen, da diese an den Aufenthalt im Gastland geknüpft sind.
Sofern Sie mit der ersten Rate noch keine Rückreisepauschale erhalten haben, wird Ihnen diese überwiesen. Eine Corona-bedingte zusätzliche Hin- und/oder Rückreisepauschale kann nur einmal pro Förderjahr gewährt werden.
Der DAAD kann Ihnen über seinen Gruppenversicherungsvertrag für die gesamte Laufzeit des bewilligten Stipendiums Versicherungsschutz in Deutschland gewähren (normalerweise bestünde ab Einreise nur für max. 3 Monate Versicherungsschutz in Deutschland).
Trotz dieser Ausnahmeregelung sollten Sie sich unbedingt mit Ihrer deutschen Krankenversicherung in Verbindung setzen. Es könnte sein, dass die Verpflichtung besteht, sich wieder über Ihre gesetzliche Krankenversicherung zu versichern oder dass ein zu langer Verbleib in der privaten Auslandskrankenversicherung des DAAD die Rückkehr in Ihre gesetzliche Krankenversicherung erschwert.
Wenn dies der Fall ist, informieren Sie bitte Ihr Stipendienreferat. Bitte informieren Sie Ihr Stipendienreferat auch, wenn Sie den Krankenversicherungsschutz über den DAAD-Krankenversicherungsvertrag nicht mehr benötigen, weil Sie aufgrund einer Einschreibung an einer deutschen Hochschule oder Mitversicherung durch ein Elternteil in Deutschland bereits wieder versichert sind.
4. Abbruch
Sie können das Stipendium abbrechen und das Gastland verlassen. Die Stipendienrate (einschl. Familienleistungen) wird dann noch für den Ausreisemonat gezahlt; danach werden die Stipendienzahlungen eingestellt. Sofern Sie mit der ersten Rate noch keine Rückreisepauschale erhalten haben, wird Ihnen diese überwiesen.
Die DAAD-Krankenversicherung wird fortgeführt, solange Sie Stipendienleistungen erhalten (Beispiel: Stipendienende 30.11./ Versicherungslaufzeit bis 15.12./Versicherungsschutz bis 15.12.).
Auf eine Rückforderung des bereits ausgezahlten Stipendiums wird verzichtet.
Wichtiger Hinweis: Sollte eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Gastland vorliegen oder die Zielregion zu einem Covid 19-Risikogebiet erklärt worden sein, rät der DAAD dringend von einer Ausreise dorthin ab und empfiehlt, das Stipendium auch weiterhin online fortzuführen.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer möglichen Ausreiseentscheidung mit uns in Verbindung zu setzen – gegebenenfalls können wir Ihnen zu Ihrem Gastland noch wichtige Informationen an die Hand geben, die Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen können.
1. Ausreise ins Gastland
Sofern die verbleibende Restlaufzeit des Stipendiums noch mindestens 2 Monate beträgt, können Sie in Absprache mit dem DAAD in Ihr Gastland reisen. Sie erhalten dann die reguläre Auslandsstipendienrate einschl. evtl. Familienleistungen und Zusatzleistungen sowie die Reisekostenpauschale.
Wichtiger Hinweis: Sollte eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Gastland vorliegen oder die Zielregion zu einem Covid 19-Risikogebiet erklärt worden sein, rät der DAAD dringend von einer Wiederausreise dorthin ab.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer möglichen Einreiseentscheidung mit uns in Verbindung zu setzen – gegebenenfalls können wir Ihnen zu Ihrem Gastland noch wichtige Informationen an die Hand geben, die Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen können.
1. Online-Fortführung in Deutschland
Sofern Sie eine Online-Fortführung in Deutschland anstreben, bedarf dies der Zustimmung des DAAD (Formular „Online-Fortführung“ ist im DAAD-Portal verfügbar).
Im Falle einer Zustimmung, wird das Stipendium auf den Inlandsanteil gekürzt (Studierende: 752 EUR, Doktoranden: 1.200 EUR Wissenschaftler: 1.750 EUR); monatliche Familienleistungen und Kinderbetreuungszuschläge sowie der Forschungskostenzuschuss für Doktoranden entfallen.
Der DAAD kann Ihnen über seinen Gruppenversicherungsvertrag für die gesamte Laufzeit des bewilligten Stipendiums Versicherungsschutz in Deutschland gewähren.
Trotz dieser Ausnahmeregelung sollten Sie sich unbedingt mit Ihrer deutschen Krankenversicherung in Verbindung setzen. Es könnte sein, dass die Verpflichtung besteht, sich wieder über Ihre gesetzliche Krankenversicherung zu versichern oder dass ein zu langer Verbleib in der privaten Auslandskrankenversicherung des DAAD die Rückkehr in Ihre gesetzliche Krankenversicherung erschwert.
Wenn dies der Fall ist, informieren Sie bitte Ihr Stipendienreferat. Bitte informieren Sie Ihr Stipendienreferat auch, wenn Sie den Krankenversicherungsschutz über den DAAD-Krankenversicherungsvertrag nicht mehr benötigen, weil Sie aufgrund einer Einschreibung an einer deutschen Hochschule oder Mitversicherung durch ein Elternteil in Deutschland bereits wieder versichert sind.
2. Ausreise ins Gastland
Sofern die verbleibende Restlaufzeit des Stipendiums noch mindestens 2 Monate beträgt, können Sie in Absprache mit dem DAAD in Ihr Gastland reisen.
Eine zusätzliche Reisekostenpauschale bei Wiederaufnahme des Vorhabens im Gastland kann nur bewilligt werden, wenn sich die Pandemiesituation im Gastland seit dem Zeitpunkt der Unterbrechung grundlegend verbessert hat (s. Seite des RKI) ODER aber eine nachweisliche Verbesserung der Situation an der Gastinstitution vorliegt.
Sie erhalten dann die reguläre Stipendienrate einschließlich evtl. Familienleistungen.
Wichtiger Hinweis: Sollte eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Drittland vorliegen oder die Zielregion zu einem Covid 19-Risikogebiet erklärt worden sein, rät der DAAD dringend von einer Ausreise ab.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer möglichen Ausreiseentscheidung mit uns in Verbindung zu setzen – gegebenenfalls können wir Ihnen noch wichtige Informationen an die Hand geben, die Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen können.
1. Aufenthalt in einem Drittland
Sofern es sich zum Zeitpunkt der Ausreise um ein Drittland gehandelt hat, für das eine Covid 19-Reisewarnung bestand und/oder bei dem es sich um ein Covid 19-Risikogebiet (gemäß RKI) handelte, kann bei möglichen Verzögerungen durch eine spätere Wiedereinreise in Ihr Gastland keine Verlängerung des Stipendiums erfolgen. Weiterhin werden keine zusätzlichen Kosten (Quarantäne, etc.) übernommen.
2. Heimaturlaub in Deutschland
Wenn Sie in den Semesterferien einen kurzen Urlaub (z.B. über Weihnachten) in Deutschland verbringen möchten, ist dies grundsätzlich möglich - wie in den "Allgemeinen Bedingungen", die Sie mit der Stipendienzusage erhalten haben, beschrieben:
Bei Abwesenheit von Ihrem Studien- oder Forschungsort von mehr als einer Woche müssen Sie den DAAD informieren; bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Wochen müssen Sie die vorherige Zustimmung des DAAD einholen.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Planungen für Heimreisen, dass jede Reise ein Infektionsrisiko für Sie selbst und für andere Menschen mit sich bringt und denken Sie auch daran, dass Sie bei einer Einreise nach Deutschland aus einem Corona-Risikogebiet verpflichtet sind, sich für 10 Tage in Quarantäne zu begeben. Zudem müssen Sie sich VOR Ihrer Anreise unter registrieren. Informieren Sie sich auch frühzeitig vor Ihrer Reise über die Rückkehrmöglichkeiten und mögliche Quarantäneregelungen in Ihrem Gastland. Falls eine Rückreise in Ihr Gastland nicht rechtzeitig möglich sein sollte und sich Ihr Stipendienvorhaben dadurch verzögert, kann das Stipendium nicht verlängert werden. Quarantänekosten werden vom DAAD nicht übernommen.