Charter

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In addition to its structures and processes, the DAAD’s charter also determines the identity and development of the association.

The charter is only available in German.

In der Fassung vom 23. Januar 1967 mit den in den Mitgliederversammlungen vom 23. Oktober 1974, 10. November 1975, 28. Juni 1976, 30. Juni 1987, 28. Juni 1988, 27. Juni 1991, 22. Juni 1992, 28. Juni 1994, 23. Juni 1998,13. Juni 2003, 20. Juni 2006, 29. Juni 2010, 03.Juli 2012, und 28. Juni 2016 beschlossenen Änderungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen: Deutscher Akade­mischer Austauschdienst e.V.
  • (2) Der Sitz ist Bonn.
  • (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushalts­jahr des Bundes.

§ 2 Zweck des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Völker­verständigung).
  • (2) Der Satzungszweck wird ver­wirklicht insbesondere durch die Pflege der akademi­schen Beziehungen mit dem Ausland. Der Verein vermittelt und fördert sowohl ideell als auch finanziell die internatio­nale Mobilität und Zusammenarbeit sowie den wis­senschaftli­chen und studentischen Aus­tausch.
  • (3) Er unterstützt die den gleichen Aufgaben die­nende Tätigkeit der Hochschulen und sons­tiger Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen.
  • (4) Der Verein kann Zweigstellen in anderen Staa­ten errichten.

§ 3 Rechtliche Natur des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn, Regis­ternummer VR 2107).

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
  • a) die der Hochschulrektorenkonferenz an­geschlossenen Hochschulen
  • b) die Studierendenschaften der unter a) ge­nannten Hochschulen.
  • (2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  • (3) Die Mitglieder nach Abs. 1 und 2 werden auf An­trag durch den Vorstand aufgenom­men; Mitglie­der nach Abs. 1 werden dabei einer der Grup­pen nach § 11 Abs. 1 zuge­ordnet. Bei Ableh­nung kann die Mitgliederversammlung zur Ent­scheidung schriftlich und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung angerufen wer­den.

§ 5 Beitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung fest­gesetzt.

§ 6 Austritt aus dem Verein

  • (1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  • (2) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Mona­ten durch eingeschriebenen Brief zu er­klären.

§ 7 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den akademi­schen Austausch besonders ver­dient ge­macht haben, können durch die Mitglie­derversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 8 Beschlussorgane des Vereins

  • (1) Die Beschlussorgane des Vereins sind:
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) das Kuratorium
  • c) der Vorstand.
  • (2) Die Mitglieder der Organe haften gegenüber dem Verein für Schäden, die sie in Aus­übung ih­res Amtes dem Verein oder Dritten zufügen, nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlungen des Vereins fin­den in der Regel am Vereinssitz statt. Der Vor­stand kann einen anderen Versammlungsort bestimmen.
  • (2) Die Mitgliederversammlung ist in Text­form – mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung – einzuberufen. Im Falle der Einla­dung per E-Mail erfolgt die Einladung an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse. Hat ein Mitglied keine E-Mail-Adresse angegeben, so erfolgt die Einladung per Brief.
  • (3) Die Tagesordnung der Sitzung ist bei der Einbe­rufung mitzuteilen.
  • (4) Die Mitglieder des Vorstandes, des Kuratoriums und der Generalsekretär/die General­sekretärin sind zu jeder Mitglie­derversammlung einzuladen. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsi­dentin.
  • (5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel bis zum 31. Juli eines jeden Jah­res vom Präsidenten/von der Präsidentin einzuberufen. Der Präsident/die Präsi­dentin kann nach seinem/ihrem Ermessen weitere Mitgliederversammlungen einbe­rufen; er/sie hat eine Mitgliederversammlung einzube­rufen, wenn das Kuratorium, der Vorstand oder mindestens ein Drit­tel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies ver­lan­gen.
  • (6) Das Treffen der Studierendenvertre­ter/Studierendenvertreterinnen zur Auf­stellung ei­ner Vorschlagsliste gem. § 16 Abs. 6, Satz 4 f. findet frühestens einen Monat vor der Mitglie­der­versammlung statt, auf der die Wahlen statt­fin­den. Zu dem Treffen lädt, ent­sprechend § 9 Abs.2, der Generalsek­retär/die Generalsekretärin ein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Sat­zung nicht ein anderes Organ als zuständig er­klärt.
  • (2) Die Mitgliederversammlung stellt zu Beginn die Ta­gesordnung fest. Anträge zur Tages­ordnung können von jeder Mitgliedshochschule, von je­der Mitgliedsstudieren­denschaft, vom Vorstand und vom Kuratorium eingebracht werden. Sie sollen min­destens vier Wochen vor der Mitglie­derver­sammlung in der Geschäftsstelle schrift­lich ein­gegangen sein. Aus der Mitte der Mit­gliederver­sammlung kann die Behandlung ei­ner Angele­genheit verlangt werden, wenn ein Drittel der stimmführenden Mitglieder dies unterstützt.

§ 11 Willensbildung und Vertretung in der Mitglieder­versammlung

  • (1) An der Mitgliederversammlung nehmen teil und sind stimmberechtigt:
  • a) alle Universitäten,
  • b) 36 Fachhochschulen (Baden-Württem­berg 4, Bayern 4, Berlin 2, Brandenburg 1, Bremen 1, Hamburg 2, Hessen 4, Mecklenburg-Vorpommern 1, Nieder­sach­sen 2, Nordrhein-Westfalen 7, Rheinland-Pfalz 2, Saarland 1, Sachsen 2, Sachsen-Anhalt 1, Schleswig-Holstein 1, Thüringen 1),
  • c) eine Kunst- und eine Musikhochschule,
  • d) eine Philosophisch-Theologische und eine Kirchliche Hochschule,
  • e) eine sonstige Hochschule.
  • Die an der Mitgliederversammlung teilnehmen­den stimmberechtigten Hochschulen nach b) bis e) (Kuriatstimmen) werden von den Rektoren/Rektorinnen bzw. Präsiden­ten/Präsidentinnen der dem DAAD angehörenden Hochschulen der jeweili­gen Art - für die Fach­hochschulen getrennt nach Bundesländern - be­stimmt. Jede stimmbe­rechtigte Hochschule hat in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen, die vom Rek­tor/von der Rektorin bzw. Präsidenten/Präsidentin gemeinsam, ggf. auf entsprechend gekennzeichneten Stimmzetteln, abgegeben wer­den. Die Ver­tre­tung des Rektors/der Rektorin bzw. Präsi­den­ten/Präsidentin  richtet sich nach dem geltenden Recht der Hochschule. Die Vertretungsbefugnis ist durch entsprechende Urkunde nachzuwei­sen.
  • (2) An der Mitgliederversammlung nehmen auch die Mitgliedsstudierendenschaften der nach Abs.1 stimmbe­rechtigten Hochschulen teil und haben je eine Stimme. Die Stu­dieren­denschaft wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des All­gemei­nen Stu­dierendenausschusses bzw. Stu­dierendenrates vertreten. Der Vorsitzende/die Vorsit­zende des Allgemeinen Studierendenausschusses kann ein anderes Mit­glied des All­gemeinen Studie­rendenaus­schusses mit seiner/ihrer Vertretung be­auftragen. Soweit ein Allgemeiner Studieren­denausschuss bzw. Studierendenrat nicht be­steht oder ein Vorstand nicht vorgesehen ist, richtet sich die Vertretung der Studierenden­schaft nach dem für die Studierendenschaft der Hochschule gel­ten­den Landes- bzw. Satzungs­recht.
  • (3) Die Studierendenschaften der in Abs. 1b) bis e) genannten Hochschularten können die Wahr­nehmung der ihnen zustehenden Kuri­atstimme durch förmlich nachgewiese­nen Be­schluss der Mehrheit der jeweiligen Mitglieder abweichend von Abs. 2, Satz 1 regeln.
  • (4) Stimmberechtigte Hochschulen, an denen keine Studierendenschaft besteht, die nach § 4 Abs. 1b) Mitglied sein kann, haben eine weitere Stimme. Sie wird von einem Stu­die­renden/einer Studierenden geführt, der von dem nach Landesrecht zur Wahrneh­mung der studentischen Interessen berufenen Organ bestimmt wird.
  • (5) Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit be­ratender Stimme an der Mitgliederver­samm­lung teil; eine Vertretung ist ausgeschlos­sen.
  • (6) Die Rektoren/Rektorinnen bzw. Präsidenten/Präsidentinnen sind be­rechtigt, zur Bera­tung die Leiter/Leiterinnen der Aka­demi­schen Auslandsämter hinzuzuziehen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin.

§ 12 Beschlussfassung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich nach §11 Abs. 1 bis 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl repräsentiert ist. Die Be­schlussfähigkeit ist zu Beginn durch den Präsidenten/die Präsidentin festzu­stellen. Sie gilt im weiteren Verlauf als gegeben, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfä­higkeit festge­stellt worden ist.
  • (2) Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist eine zur Ver­handlung über denselben Gegenstand zusammengeru­fene zweite Mitgliederver­sammlung ohne Rück­sicht auf die Zahl der in der Mitgliederver­sammlung repräsen­tierten Stimmen beschluss­fähig. In der Einladung zu dieser zweiten Ver­sammlung, die mit der Einladung zur Mitglieder­versammlung be­reits verbunden werden kann, ist auf diese Be­stimmung hinzuweisen. Die zweite Versammlung kann auch im unmittelba­ren Anschluss an die erste Mitgliederversamm­lung am selben Ort ein­berufen werden, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wurde; die Einladungsfrist des § 9 Abs.2 gilt insoweit nicht. Für Wahlen zum Vorstand und Kuratorium sowie für Änderungen der Satzung ist je­doch für die Be­schlussfähigkeit auch dann ein Quorum von min­destens zwei Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmen erforderlich.
  • (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wer­den mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gül­tigen Stimmen gefasst, soweit nicht nach Gesetz und dieser Sat­zung anderes gilt.
  • (4) Die Anfechtungsfrist für Beschlüsse beträgt ei­nen Monat.

§ 13 Niederschrift über die Verhandlungen und Be­schlüsse der Mitgliederversammlung

Über die Verhandlungen, insbesondere die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsiden­ten/von der Präsidentin und vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin bzw. deren Stell­ver­tre­tern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mit­gliedern, dem Vorstand und dem Kuratorium zu übersen­den.

§ 14 Das Kuratorium

  • (1) Das Kuratorium besteht aus bestellten und ge­wählten Mitgliedern.
  • (2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Vorstand und der Generalsekretär/die Generalsekretärin ohne Stimm­recht teil. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsi­dentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsi­dentin.
  • (3) Bestellte Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • a) je ein Vertreter/eine Vertreterin des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeri­ums für Bildung und For­schung, des Bundesministeriums für wirt­schaftliche Zusammenarbeit und Ent­wicklung, des Bundesministeriums für Ar­beit und So­ziales, des Bundesministeri­ums für Wirtschaft und Technologie, des/der Be­auftragten der Bundesregie­rung für Kultur und Medien
  • b) drei von der Ständigen Konferenz der Kul­tusminister der Länder in der Bundes­re­publik Deutschland bestimmte Vertre­ter/Vertreterinnen
  • c) fünf von der Hochschulrektorenkonfe­renz zu benennende Hochschulleh­rer/Hochschullehrerinnen
  • d) drei Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden. Sie werden von den in der Mit­gliederver­sammlung anwesenden Studierendenvertretern /Studierendenver-treterinnen mit Zwei­drit­tel­mehrheit gewählt.
  • e) je ein Vertreter/eine Vertreterin der Alexander von Hum­boldt-Stiftung, der Deut­schen For­schungsgemeinschaft, des Deutschen Studentenwerks, der Deutschen UNESCO-Kommission, des Goethe-Insti­tuts, des Hochschulver­bandes, des Stif­terverbandes für die Deutsche Wis­sen­schaft, der Studienstif­tung des Deut­schen Volkes, des Deutschen Verban­des Tech­nisch-Wissen­schaftlicher Ver­eine.
  • (4) Weitere zwei Mitglieder des Kuratoriums sind durch die Mitgliederversammlung zu wäh­len.

§ 15 Aufgaben und Sitzungen des Kuratoriums

  • (1) Das Kuratorium entscheidet in den Vereinsangele­genheiten, die ihm durch die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung übertragen werden.
  • (2) Das Kuratorium berät den Vorstand in An­gele­genheiten des Vereins und ist berech­tigt, An­träge in der Mitgliederversammlung zu stellen.
  • (3) Dem Kuratorium obliegt die Prüfung des Jahres­abschlusses sowie die Feststellung des Wirt­schaftsplanes (§§21, 22).
  • (4) Das Kuratorium stellt die Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten/der Präsiden­tin, des Vizepräsiden­ten/der Vizepräsidentin und der nicht-studentischen Wahlmitglie­der des Vor­stands auf. Es sollen nach Möglichkeit jeweils mehrere Vorschläge ge­macht wer­den.
  • (5) Das Kuratorium beschließt gemäß § 23 über Än­derungen dieser Satzung und über die Auflö­sung des Vereins.
  • (6) Das Kuratorium wird durch den Präsiden­ten/die Präsidentin min­destens einmal im Jahr ein­be­rufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, die Tagesordnung ist der Einladung, die entsprechend § 9 Abs.2 erfolgt, beizufügen. Das Kuratorium ist ferner durch den Präsidenten/die Präsidentin einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  • (7) Nur die bestellten Mitglieder des Kuratori­ums ge­mäß §14, Absatz 3 a - e, können sich durch nachgewiesene Vollmacht in den Sitzun­gen vertreten lassen.
  • (8) Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse des Kuratoriums, ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die vom Präsidenten/der Präsidentin und vom General­sekretär/der Generalsekretärin bzw. deren Stellvertre­tern/Stellvertreterinnen zu unter­zeichnen ist.

§ 16 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus fünfzehn gewählten, fünf bestell­ten Mitgliedern und dem Ge­neralsekretär/der Generalsekretärin. Wahlmitglieder sind der Präsi­dent/die Präsi­dentin, der Vizeprä­sident/die Vizepräsidentin, neun in der Auslandsar­beit und/oder in der Hochschulleitung erfahrene Persönlichkeiten sowie vier Ver­treter/Vertreterinnen der Studierenden. Be­stellte Mitglieder sind je ein Vertreter/eine Vertreterin des Aus­wärti­gen Amtes, des Bun­desministeri­ums für Bil­dung und Forschung, des Bundesmi­nisteriums für Wirtschaftliche Zusam­menarbeit und Entwick­lung, der Ständigen Kon­ferenz der Kultusminister der Länder sowie des Stifterver­bandes für die Deutsche Wissen­schaft. Der Vorstand kann außer­dem Ständige Gäste zu seinen Sitzungen hinzuladen.
  • (2) Der Vorstand berät und beschließt, vorbe­haltlich der Rechte der anderen Organe und der Zu­wendungsgeber, über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung, ins­be­sondere über
  • a) die strategische Ausrichtung der Pro­grammarbeit,
  • b) die Einsetzung von Auswahlkommissio­nen und die Berufung ihrer Mitglieder,
  • c) den Wirtschaftsplan, den Jahresab­schluss und den Jahresbericht,
  • d) alle sonstigen dem Kuratorium oder der Mitgliederversammlung vorzulegen­den Beschlussvorlagen,
  • e) Verfügungen über das Vereinsvermögen von mehr als geringfügigem Umfang,
  • f) die Bestellung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin.
  • (3) Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und die nicht-stu­dentischen Wahlmitglieder des Vorstan­des werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • (4) Zum Präsidenten/zur Präsidentin ist gewählt, wer die ab­solute Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stim­men erhält; dies gilt für die Wahl des Vizepräsi­denten/der Vizepräsidentin entsprechend. Präsident/Präsidentin und Vizepräsi­dent/Vizepräsidentin bleiben bis zum Amtsantritt des/der jeweiligen Nachfol­gers/Nachfolgerin im Amt.
  • (5) Die sonstigen nicht-studentischen Mitglieder des Vorstands werden im Wege der Listen­wahl in der Weise gewählt, dass die Mitglieder so viele Kandida­ten/Kandidatinnen ankreuzen können, wie Sitze zu vergeben sind. Im ersten Wahl­gang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. In einem zweiten Wahlgang entscheidet die Zahl der jeweils erhal­tenen Stimmen über die Be­set­zung der noch ver­blie­benen Sitze; zum zweiten Wahl­gang können höchstens doppelt so viele Kandi­daten/Kandidatinnen antreten, wie noch Sitze zu verge­ben sind, wobei gegebe­nenfalls die Rangfolge der Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang über die Kandidatur für den zweiten Wahlgang ent­schei­det. Errei­chen meh­rere Kandidaten/Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl und sind nicht ge­nügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
  • (6) Bei der Wahl der Studierendenvertreter/Studierendenvertreterinnen durch die Mitglie­der­versammlung ist auch die Mehrheit der Stimmen der anwe­senden Studierenden­vertreter/Studierendenvertreterinnen erforderlich. Im zweiten Wahlgang gilt § 16 Abs.5 S.3 entspre­chend. Die Wahl erfolgt im Wege der Lis­tenwahl in der Weise, dass die Mit­glie­der so viele Kandidaten/Kandidatinnen ankreu­zen können, wie Sitze zu vergeben sind. Für die Wahl stellen die Studierendenvertre­ter/Studierendenvertreterinnen in dem Verfahren nach § 9 Abs. 6 eine Vor­schlagsliste auf. In die Vor­schlagsliste sind alle Kandidaten/Kandidatinnen aufzunehmen, die von mindestens einem Viertel der Vor­schlagsbe­rechtigten vorge­schlagen wurden. Kein Vor­schlagsberechtigter/Vorschlagsberechtigte kann mehr als zwei Kandi­da­ten/Kandidatinnen vorschlagen.
  • (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men. Bei Anwesenheit der Hälfte der stimmbe­rechtig­ten Vorstandsmitglieder ist die Be­schlussfähig­keit des Vorstandes gegeben. Je­des Vor­standsmit­glied, ausge­nommen der Ge­neralsek­retär/die Generalsekretärin, hat eine Stimme. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Präsi­denten/der Präsidentin.
  • (8) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin kön­nen eine angemessene Amtsvergütung, die sonsti­gen Vorstandsmitglieder angemessene Auf­wandspauschalen erhalten, über die das Ku­rato­rium beschließt.

§ 17 Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin und Generalsekretär/Generalsekretärin

  • (1) Der Präsident/die Präsidentin repräsentiert den Deutschen Aka­demischen Austausch­dienst und seine Mitglie­der in allen Angelegenheiten des Vereins. Es soll eine dem akade­mischen Leben eng verbun­dene Persönlichkeit sein. Er/Sie ist Vorsitzen­der/Vorsitzende des Vor­stands, bereitet dessen Beratungen und Be­schlussfassungen vor und überwacht deren Durchführung. Er/Sie leitet die Sitzungen des Kurato­riums und der Mitgliederversammlung. Er/Sie bestellt den Generalsekretär/die Generalsek­retärin nach Bes­tätigung durch den Vorstand und beaufsichtigt dessen/deren Ge­schäftsfüh­rung.
  • (2) Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin im In­nen­verhältnis bei dessen/deren Verhinderung in der Leitung der Organe und in der Repräsentation sowie in solchen Angelegenheiten, die ihm/ihr der Präsident/die Prä­sidentin auf Dauer oder im Einzelfall übertra­gen hat.
  • (3) Der Generalsekretär/die Generalsekretärin leitet die Geschäftsstelle im Rahmen der Be­schlüsse der Organe, der Vorga­ben der Zuwendungsgeber und nach Maßgabe ei­ner Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidenten/der Präsi­dentin bedarf.
  • (4) Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsident und Generalsekre­tär/Generalsekretär stimmen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung von Organsitzun­gen, regelmäßig ab.
  • (5) Der Präsident/die Präsidentin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§ 18 Wahlen und Amtsperioden

  • (1) Die Wahlen des Kuratoriums und des Vorstands erfolgen regelmäßig sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode. Die Amtsperiode der nicht-studenti­schen Mitglieder des Kuratoriums und des Vor­stands beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode der Vertre­ter/Vertreterinnen der Studierenden­ be­trägt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Aus­scheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand das Amt des ausgeschiedenen Vor­standsmitgliedes durch Kooptation bis zum Ende der Amtszeit neu besetzen.
  • (2) Alle Wahlen sind geheim und in schriftlicher Form oder mit vergleichbaren sicheren elektronischen Wahlformen durchzuführen; Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der absoluten Mehrheit als abgegebene gültige Stimmen gewertet.

§ 19 Ausschüsse

  • (1) Das Kuratorium und der Vorstand können ein­zelne Aufgaben auf Ausschüsse übertra­gen. Den Ausschüssen können Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vorstandes, des Kurato­riums oder des Vereins sind. Dies gilt insbeson­dere für die Einsetzung von Auswahlausschüs­sen.
  • (2) Vorsitzender/Vorsitzende aller Ausschüsse ist der Präsident/die Präsidentin. Er/Sie kann sich vertreten lassen.

§ 20 Geschäftsstelle

  • (1) Zur Wahrnehmung seiner Programmaufgaben richtet der Verein nach Maßgabe des ge­nehmig­ten Wirtschaftsplans eine Geschäftsstelle ein, zu der neben der Zentrale auch Außenstellen im In- und Ausland gehören können. Der Verein kann einzelne Aufgaben auch dadurch wahrnehmen, dass er selbständige oder unselbständige Teil­ein­richtungen gründet oder solchen Einrichtun­gen beitritt.
  • (2) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle werden nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes be­schäftigt und bezahlt.

§ 21 Wirtschaftsplan

Das Kuratorium stellt auf Vorschlag des Vorstan­des den Wirtschaftsplan für jedes Ge­schäftsjahr fest; die Rechte der Zuwendungsge­ber bleiben davon unberührt.

§ 22 Rechnungslegung

  • (1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahres­abschluss aufzustellen und den Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresab­schluss ist von einem Rechnungsprüfer/einer Rechnungsprüferin zu prüfen. Über diese Prüfung ist dem Kuratorium schriftlich zu berichten.
  • (2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung beschließt nach Vorlage des Jahresab­schlusses und des Jahresberichtes durch das Kuratorium über die Entlas­tung des Vorstandes.

§ 23 Beschlussfassung in besonderen Fällen

  • (1) Die Änderung der Vereinssatzung erfordert über­einstimmende Beschlüsse von Kurato­rium und Mitgliederversammlung. Der Beschluss be­darf in jedem dieser Or­gane einer Zweidrittel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • (2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es übereinstim­mender Beschlüsse von Kuratorium und Mitglie­derversammlung mit einer Mehrheit von jeweils drei Viertel der abgegebe­nen gülti­gen Stimmen.

§ 24 Sicherung der Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.
  • (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstig­ten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterver­band für die Deutsche Wissenschaft, der es un­mittelbar und ausschließlich für die in § 2 ge­nannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Satzungsänderungen auf Anforderung des Re­gistergerichts

Redaktionelle Änderungen der Sat­zung, die das Fi­nanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünsti­gung oder das Registergericht verlangen sollte, kann der Vor­stand vornehmen. Sie bedürfen übereinstimmen­der Beschlüsse von Kuratorium und Vor­stand mit einer Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gülti­gen Stim­men.

§ 26 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der vorstehenden Fassung am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

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