Home « Studieren und Forschen in Deutschland « Wege durchs Studium « Rechte & Pflichten
Deutschland ist ein Rechtsstaat, in dem jeder Bürger fest verbriefte Rechte und klar definierte Pflichten hat. Dieses Prinzip spiegelt sich auch im Verhältnis von Studierenden und ihrer Hochschule wieder.
Rechte und Pflichten gut kennen: Die Hochschulgesetze der Länder legen klar fest, welche Rechte Studierende während ihres Studiums haben. Und sie führen aus, wozu Studierende gegenüber ihrer Hochschule verpflichtet sind. Doch keine Angst: die Liste der Pflichten ist überschaubar. Kennen sollte man sie jedoch schon, denn sonst riskiert man Ärger, der eigentlich vermeidbar wäre.
Neue Adresse sofort mitteilen: Unser Scout Tomás hat das am eigenen Leibe erfahren. Weil ihm seine Wohngemeinschaft nicht gefiel, zog er bereits nach vier Monaten um. Was er dabei vergaß: Er teilte seiner Hochschule die neue Adresse nicht mit. Und noch schlimmer: Auch beim Einwohnermeldeamt meldete Tomás sich nicht um. Das war dumm von ihm. Die Probleme ließen nicht lange auf sich warten. "Weil meine Post mit der Aufschrift >>unbekannt verzogen<< mehrmals zurückkam, fragte das Prüfungsamt beim Einwohnermeldeamt nach meiner neuen Adresse. Doch die wussten nicht Bescheid", erinnert sich Tomás. Am Ende erhielt er ein Mahnschreiben vom Einwohnermeldeamt mit einer saftigen Strafgebühr. Noch ärgerlicher aber: Tomás verpasste einen wichtigen Prüfungstermin. Als er die Post vom Prüfungsamt endlich erhielt, war die Frist für die Anmeldung zur Klausur verstrichen. Pech gehabt!
Kostenlose Rechtsberatung nutzen: Unsere Scout Mai war da etwas cleverer. Schon zu Studienstart hat sie sich beim Akademischen Auslandsamt nach ihren Pflichten erkundigt. Dort erhielt sie zugleich den Tipp, sich bei Unklarheiten an die kostenlose Rechtsberatung des Studentenwerkes oder an das AStA-Ausländerreferat zu wenden. Ein guter Rat, den Mai zum Glück befolgte. "Ich wollte unbedingt ein freiwilliges Praktikum machen. Allerdings hatte ich schon die gesetzlich erlaubten 90 Arbeitstage gearbeitet. Als Vietnamesin habe ich eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis. Bei der Rechtsberatung wies man mich darauf hin, dass ich für das Praktikum eine Genehmigung von der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit brauche."
Namens- und Adressenänderungen unverzüglich der Hochschule (Studierendensekretariat) bekannt geben;
Rückmeldung fristgerecht vornehmen und die fälligen Gebühren entrichten (Studierendensekretariat);
Beurlaubungen und Krankmeldungen zeitgerecht beantragen und genehmigen lassen (Studierendensekretariat);
Teilname an Prüfungen fristgerecht an- und abmelden (Prüfungsamt);
Nach erfolgreichem Studienabschluss festgelegte Anzahl von Exemplaren der Abschlussarbeit an die Hochschulbibliothek abliefern.
Unser Rechtswegweiser stellt Ihnen vor, welche Rechte Sie rund ums Studium haben und welche Vorschriften Sie unbedingt beachten sollten.
Prüfungsanmeldung nicht geklappt?
Sollte bei der Anmeldung etwas schief laufen (Sie stehen zum Beispiel irrtümlicherweise nicht auf der Anmeldeliste oder von Ihnen bereits erbrachte Leistungen werden angemahnt) sollten Sie sich schnellstens beschweren. Gelingt dies nicht rechtzeitig, können Sie die Prüfung unter Vorbehalt ablegen. Sie können die Angelegenheit dann nach der Prüfung klären. Damit Sie keine formalen Fehler machen, fragen Sie vorher unbedingt die Rechtsberatung und Ihren Fachstudienberater.
Zu krank für die Prüfung?
Sind können krankheitsbedingt nicht zur Prüfung erscheinen? Dann besorgen Sie sich sofort beim Arzt ein Attest. Achten Sie darauf, dass das Attest Ihnen Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Das Attest müssen Sie umgehend beim Prüfungsamt abgeben. Versäumen Sie dies und erscheinen Sie nicht zur Prüfung, fallen Sie durch.
Prüfung weist Formfehler auf?
Es ist wichtig, dass Sie die Prüfungsordnungen gut kennen. Dort steht zum Beispiel, wie lange Klausuren und mündliche Prüfungen dauern dürfen. Halten sich Ihre Prüfer nicht daran, können Sie die Prüfung beim Prüfungsausschuss wegen formaler Mängel beanstanden. Gehen Sie dann folgendermaßen vor: Kontaktiern Sie zuerst über die Fachschaft die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie können Ihnen bei der Formulierung Ihres Antrages helfen. Auf diese Weise können Sie selber Formfehler vermeiden.
Nicht einverstanden mit Prüfungsergebnissen?
Nutzen Sie die Möglichkeit, Einsicht in Ihre schriftlichen Prüfungen zu nehmen. Es kann vorkommen, dass Prüfer Seiten übersehen oder beim Zusammenrechnen von Punkten Fehler unterlaufen. Sind Sie mit der inhaltlichen Bewertung nicht einverstanden, können Sie Einspruch erheben. Als Erstes nimmt sich der Prüfer der Sache an. Sind Sie mit der erneuten Bewertung immer noch nicht einverstanden, müssen Sie Einspruch beim Prüfungsausschuss einreichen.
Studienleistungen nicht anerkannt?
Sie können einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen, der das Problem beraten und eine Lösung finden soll. Fragen Sie vorher unbedingt bei der Fachschaft und der Rechtsberatung nach Ihren Möglichkeiten.
Ausreichend versichert?
Krankenversicherung: Sie benötigen für die Immatrikulation und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Krankenversicherung . Viele Studentenwerke bieten Servicepakete für internationale Studierende an, die eine solche Krankenversicherung enthalten. Mit einigen Ländern (darunter den Mitgliedsländern der EU und des EWR) bestehen Sozialversicherungsabkommen: In diesen Fällen können Sie unter Umständen über die Krankenversicherung Ihrer Heimat weiter versichert bleiben. Klären Sie solche Fragen unbedingt bereits vor Ihrer Abreise nach Deutschland.
Unfallversicherung: Alle Studierenden sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unfällen an der Hochschule oder auf dem Weg dorthin versichert. Achtung bei Praktika: Klären Sie vorher mit Ihrem Praktikantenamt, ob Sie unfallversichert sind. Bei Praktika kann zudem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam sein. Die versichert Sie gegen Schäden, die Sie anderen zufügen.
Gesundheitsuntersuchung unterziehen?
Bei Einreise mit Visum: Die deutsche Auslandsvertretung teilt Ihnen mit, ob Sie sich einer Gesundheitsuntersuchung in Ihrem Heimatland unterziehen müssen. Eine Gesundheitsuntersuchung durch einen deutschen Arzt ist im Ausländergesetz nicht vorgeschrieben.
Umzug geplant?
Internationale Studierende müssen - wie Deutsche auch - ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt registrieren lassen. Das gilt bei jedem Umzug! Die Frist beträgt in der Regel eine Woche. Für die Anmeldung sollten Sie mitnehmen: Reisepass und neuen Mietvertrag. Versäumen Sie die An- und Ummeldung, machen Sie sich strafbar und müssen ein Bußgeld bezahlen.
Aufenthalt geregelt?
Sie sind kein EU-Bürger? Dann achten Sie darauf, Ihre Aufenthaltserlaubnis termingerecht zu verlängern! Machen Sie dazu frühzeitig einen Termin mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort aus. Oft gibt es lange Wartezeiten! Folgende Unterlagen müssen Sie in der Regel vorlegen: gültigen Reisepass, Immatrikulationsbescheinigung, Krankenkassennachweis, Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, Bescheinigung der Hochschule über den Studienverlauf.
Finanzierung gesichert?
Für ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Studium finanzieren können. Zumindest das erste Studienjahr muss vollständig finanziert sein. Die deutschen Behörden gehen derzeit von einem monatlichen Mindestbetrag von rund 667 Euro (rund 8000 Euro für das erste Studienjahr) aus. Je nach Bundesland und Hochschule können auch höhere Beträge angesetzt werden. Erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft in Ihrem Land, in welcher Form Sie den Nachweis erbringen müssen. Prinzipiell möglich sind folgende Formen:
Geld verdienen?
Nicht-EU-Bürger und Staatenlose :
Studierende: Sie dürfen 90 volle oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten. Wer länger arbeiten will, braucht eine Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde.
Ausnahme: Die Arbeit als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft kann die 90-Tages-Grenze überschreiten. Auf jeden Fall aber muss die Ausländerbehörde darüber informiert werden.
Nicht erlaubt sind: eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit.
Teilnehmer von Sprachkursen oder Studienkollegs: Sie können nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit arbeiten - und dann nur in der vorlesungsfreien Zeit.
Studierende, Teilnehmer von Sprachkursen oder Studienkollegs aus der EU und dem EWR: Sie haben praktisch freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Praktikum neben Job und Studium?
Nicht-EU-Bürger und Staatenlose: Wenn Sie ein Praktikum absolvieren, zählt das als reguläre Arbeit. Das gilt auch bei unbezahlten Praktika. Jeder Tag im Praktikum wird vom 90-Tage-Guthaben abgezogen. Wer die 90-Tage-Grenze bereits beansprucht hat, muss für ein Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit einholen.
Ausnahme: Pflichtpraktika, die fester Teil des Studiums sind.